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Hinweise zum Waffengesetz

Bitte beachten Sie alle gültigen Waffengesetze, insbesondere Erwerb, Lagerung und führen einer Waffe. Rastoarms UG / softair-professional weist ausdrücklich darauf hin!

1. Waffenscheinfreie Waffen
Abgabe von Gas- und Signalwaffen, Knallpatronen, pyrotechnischen Effekten, Messern nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr. Das Führen ist innerhalb befriedeten Besitztums (Haus, Wohnung, Garten) Waffenscheinfrei erlaubt. Für das Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen außerhalb des befriedeten Besitztums ist ein "kleiner Waffenschein" nötig. Zusätzlich ist das Führungsverbot von Einhandmessern und ähnlichen Gegenständen zu beachten.

2. Erwerbscheinpflichtige Waffen
Für den Erwerb und Besitz ist das Waffengesetz zu beachten

Umgang mit Soft-Air-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie, die Anscheinswaffen i.S.d. neuen Waffengesetzes sind:

3. Soft-Air-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie als Anscheinswaffen Soft-Air Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie sind Anscheinswaffen i.S.d. neuen Waffengesetzes, wenn ihre äußere Form nach das Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden. Insofern dürften fast alle derzeit auf dem Markt befindlichen Soft-Air-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie der Definition von Anscheinswaffen des neuen Waffengesetzes unterfallen.

4. Erwerb und Besitz von Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie

Der Erwerb und Besitz von Soft-Air-(Anscheins)waffen mit einer Geschossenergie unter 0,5 Joule ist weiterhin erlaubnisfrei, auch für Personen unter 18 Jahren. JSM und VDB empfehlen aber ein Abgabealter von 14 Jahren.

5. Führen von Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie

Es ist verboten, die tatsachliche Gewalt über Soft-Air-(Anscheins)waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (führen). Wer entgegen diesem Verbot eine Soft-Air-(Anscheins)waffe führt begeht eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Ein Transport von Soft-Air-(Anscheins)waffen (z.B. vom Händler zum eigenen Zuhause oder vom eigenen Zuhause zur Schießstätte) ist nur in einem verschlossenen Behältnis (z.B. eingeschweißte Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) erlaubt

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